Bitte beachten Sie das Ende der Coronavirus Testverordung bis 28.02.2023 laut KVB

bitte denken Sie daran, dass die Abrechnung nach Coronavirus-Testverordnung (TestV) zum Monatsende ausläuft. Die Abrechnung und Vergütung von Abstrichen asymptomatischer Personen (z. B. Bürgertestungen), die bestätigende Diagnostik-Testung nach § 4b TestV, Sachkosten für die Schnelltests (z.B. zur Testung Mitarbeitender) sowie allen weiteren über die TestV vereinbarten Leistungen (z. B. Abstriche und Sachkosten) kann nur noch bis zum 28.02.2023 (Leistungsdatum) erfolgen. Insofern sollten diese Leistungen möglichst mit der Quartalsabrechnung für das erste Quartal 2023 abgerechnet werden.

In Einzelfällen können Nachtragsfälle (Leistungsdatum muss vor oder am 28.02.2023 liegen) noch mit der Quartalsabrechnung 2/2023, oder letztmalig mit 3/2023 abgerechnet werden. Danach ist eine Vergütung nach Rechtsverordnung über die KVB ausgeschlossen.

Auch für PCR-Testungen asymptomatischer Personen gemäß TestV, gilt das Ende der Abrechnungsmöglichkeit mit dem 28.02.2023. Entsprechend sollte die letzte Abrechnungsdatei möglichst im März 2023 eingereicht werden. Eventuelle Nachtragsfälle (Leistungsdatum bis einschließlich 28.02.2023) können noch bis spätestens 31.05.2023 bei der KVB eingereicht werden.

Später eingehende Dateien können nicht mehr verarbeitet und vergütet werden.

Für Fragen wenden Sie sich gerne an die Abrechnungsberatung unter 089 57093-40600

Bitte denken Sie deshalb an die zeitgerechte Abrechnung in diesen Fällen!

Freundliche Grüße

Ihre KVB

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